In
Ergänzung zu den untenstehenden Allgemeinen Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen
für den Holzhandel (ALZ) weisen wir an dieser Stelle
ausdrücklich darauf hin, daß
Verbrauchern im Sinne des §13 BGB bei
Fernabsatzverträgen ein zweiwöchiges
Widerspruchsrecht zusteht.
Dieses Widerspruchsrecht beginnt mit dem Erhalt der Ware und
kann sowohl in Textform als auch durch Rücksendung der Ware
(zur Fristwahrung genügt
hierbei die rechtzeitige Absendung) wahrgenommen werden, die
Rücksendung geschieht auf Kosten und Gefahr des
Verkäufers; sofern der Warenwert der
zurückzusendenden Ware 40 Euro jedoch nicht
übersteigt und es sich nicht um die Rücksendung einer
Falschlieferung handelt, auf Kosten des Verbrauchers.
Sofern die Rücksendung per Paket erfolgen kann, ist der
Verbraucher
zur Durchführung der Rücksendung verpflichtet.
Ausgeschlossen ist dieses Widerspruchsrecht für
angefertigte oder speziell auf Wunsch des Verbrauchers zugeschnittene
Ware. Für eine durch
Ingebrauchnahme, Verarbeitung oder unsachgemäße
Lagerung entstandene Verschlechterung hat
der Verbraucher Wertersatz zu leisten, wenn die Verschlechterung nicht
auf eine bloße
Prüfung der Ware zurückzuführen ist. Die
Forderung des Verkäufers nach Wertersatz kann der
Verbraucher abwenden, indem er die Ware nicht in Gebrauch nimmt oder
verarbeitet, sondern
sie in dem bei Lieferung bestehenden Zustand beläßt
und bis zur Rücksendung sachgemäß - im
Zweifelsfall ist der Verkäufer zu fragen - lagert.
1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten - in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr - die nachstehenden "Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" (ALZ).
2. Sind die ALZ einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen mußte.
3. Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
4. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
5. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.
6. Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht widersprochen wird. Kollidieren diese ALZ mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche und das Handelsrecht, sondern diese ALZ, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.
7. Der Verkäufer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.
8. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.
9. Die Nichteinhaltung von
Lieferungsterminen und Lieferfristen durch den Verkäufer
berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden
Rechte erst, wenn er dem
Verkäufer eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende
Nachfrist gesetzt hat. Bei Ware,
die erst aus dem Ausland bezogen werden muß, ist der
Verkäufer für solche Verzögerungen in
der Ablieferung nicht verantwortlich, die er nicht zu vertreten hat.
Unvorhersehbare,
unabwendbare, außergewöhnliche Ereignisse wie
Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen,
Verkehrsstörungen und so weiter befreien den
Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen
oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
Der Verkäufer wird den Käufer
unverzüglich über den Eintritt unterrichten.
10. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Waren in bar bei Empfang zu bezahlen.
11. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe der Schecks oder Wechsel sofortige Barzahlung, auch für etwa später fällige Papiere, verlangen.
12. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Der Zins beträgt mindestens 2 % über dem Bundesbankdiskont, es sei denn, dass der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. § 353 HGB bleibt unberührt.
13. Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in zulässigem Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe der Zulässigkeit entscheidet im Zweifelsfall ein von der Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständiger. Die Kosten tragen Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen.
14.1. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer.
14.2. Für die unter
§ 377 HGB fallenden Geschäfte gilt die vorstehende
Regelung auch für
nicht offensichtliche und verdeckte Mängel, selbst wenn sie
sich bei oder nach der
Verarbeitung ergeben.
Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.
15.1. Anstelle der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wird lediglich das Recht auf Nachbesserung und Ersatzlieferung eingeräumt. Schlägt das eine oder andere fehl, lebt das Recht auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder nach ausdrücklichem Wunsch des Käufers auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufes) wieder auf.
15.2. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, auch aus sogenannter positiver Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung oder zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen; ganz gleich auf wessen Tätigkeit oder Untätigkeit sie beruhten (z.B. gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe).
15.3. Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Warenwert.
15.4. Alle Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grobem Verschulden sowie gegenüber Nichtkaufleuten bei Zusicherung.
16. Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen.
17.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellungen einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
17.2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
17.3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, so weit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
17.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
17.5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
17.6. Der Käufer ist
zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum
Einbau der
Vorbehaltsware nur im üblichen,
ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit
der Maßgabe
berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im
Sinne von Absatz 3, 4 und 5 auf den
Verkäufer tatsächlich übergeben. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung,
ist der Käufer nicht berechtigt.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den
Käufer eine wechselmäßige
Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung
des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei
Zahlungsverzug des Käufers ist der
Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach
Mahnung berechtigt und der Käufer zur
Herausgabe verpflichtet.
17.7. Der Verkäufer
ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs
zur Einziehung
der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen.
Der Verkäufer wird von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer
seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt.
Auf Verlangen des Verkäufers
hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu
benennen und diesen die
Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt,
den Schuldnern die Abtretung auch
selbst anzuzeigen.
17.8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
17.9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
17.10. Übersteigt der
Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als
10%, so ist der Verkäufer insoweit zur
Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl
verpflichtet.
Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung
gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen
Forderungen an den Käufer
über.
18. Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), und zwar die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B) und die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C) Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche Bauleistungen.
19. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.
20. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Pinneberg.
21.1. Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden.
21.2. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.